Als öffentliche Vermessungsstelle dürfen wir für Sie alle Arten von Liegenschaftsvermessungen in ganz Rheinland-Pfalz durchführen. Hierzu zählen:
Wenn Sie den Teil eines Grundstückes veräußern oder erwerben möchten, ist die Teilung des Grundstücks hierfür unumgänglich. Bei der Teilungsvermessung wird ein Flurstück in ein oder mehrere neue Flurstücke zerlegt. Durch eine örtliche Vermessung werden hierzu zunächst die alten Grenzen ermittelt und dann die neue/n Grenze/n festgestellt. Nach Übertragung der neuen Grenzpunkte in die Örtlichkeit werden diese vermarkt.
Wenn bei einer geplanten Grundstücksteilung das Liegenschaftskataster eine entsprechend hohe Genauigkeit aufweist, ist auch eine sogenannte "Sonderung" möglich. Das heißt: Die Teilung erfolgt nicht durch eine Vermessung vor Ort, sondern rein elektronisch "am Bildschirm", auf Basis des Liegenschaftskatasters. Dies geht schneller und ist kostengünstiger als eine Teilungsvermessung. Ob in Ihrem Fall eine Sonderung möglich und sinnvoll ist? Das finden wir gerne für Sie heraus. Sprechen Sie uns einfach an.
Es kommt vor, dass über die Jahre Grenzmarken verloren gehen oder sie unauffindbar sind.
Manchmal sitzen Grenzmarken aufgrund äußerer Einflüsse auch nicht mehr dort, wo sie einmal eingebracht wurden. Das hat zur Folge, dass der genaue Grenzverlauf für die Eigentümer unklar ist und Rechtsunsicherheit herrscht. Gerade bei der Errichtung von Bauwerken oder Einfriedungen im Grenzbereich sollte im Vorfeld geklärt werden, wo genau die Grenze ist. Wir finden es für Sie heraus und klären Grenzverlaufsfragen schnell und rechtssicher.
Als Bauherr sind Sie zur Gebäudeeinmessung verpflichtet. Das heißt, Sie müssen Neubauten bzw. Grundrissveränderungen an bestehenden Gebäuden einmessen lassen, damit die Liegenschaftskarte auf dieser Grundlage aktualisiert werden kann. Spätestens einen Monat nach Fertigstellung des Rohbaus sollte die Gebäudeeinmessung bei einer öffentlichen Vermessungsstelle, wie z.B. unserem Büro, beantragt werden.
Jedes Straßenneubau- und -ausbauprojekt sollte in Verbindung mit einer Straßen-schlussvermessung erfolgen. Bei der Inanspruchnahme von Flächen müssen für den Grunderwerb des Straßenbaulastträgers neue Flurstücke gebildet werden. Während den Bauarbeiten ist es oft unvermeidbar, dass Grenzmarken verrückt oder zerstört werden. Damit nach Abschluss der Bauarbeiten wieder Rechtssicherheit über den Grenzverlauf herrscht, werden die Grenzen im Rahmen der Straßenschlussvermessung bestimmt und die Grenzpunkte abgemarkt. Als öffentlich bestellte Vermessungsingenieure übernehmen wir diese Aufgaben für die meist öffentlichen Auftraggeber und vermeiden somit Ärger für Anwohner und Baulastträger.
Aus zwei mach eins: der umgekehrte Fall zur Teilungsvermessung. Die Verschmelzung zweier oder mehrerer Flurstücke zu nur einem einzigen Flurstück ist oftmals Voraussetzung für einen Bauantrag, wenn beispielsweise eine Vereinigungsbaulast nicht möglich ist. Eine Verschmelzung von Flurstücken ist dabei an gewisse Voraussetzungen gebunden. Ob diese bei Ihnen vorliegen oder wie Sie diese erreichen können, klären wir gerne mit Ihnen in einem persönlichen Gespräch.
Für jeden Bauantrag benötigen Sie einen amtlichen Lageplan und Flurstücks- und Eigentümernachweise. Architekten und Bauherren unterstützen wir hierbei gern. Auszüge aus der Liegenschaftskarte und der Liegenschaftsbeschreibung erhalten Sie bei uns – bürgernah, schnell und unkompliziert!